Energetische Inspektionen von Lüftungs- und Klimaanlagen nach §12 EnEV

Die Energieeinsparverordnung verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen den Eigentümer/Betreiber von Klimaanlagen zur Durchführung einer regelmäßigen energetischen Inspektion. Folgende Voraussetzungen gelten dabei:

·        Die Klimaanlage ist im Gebäude eingebaut

·        Die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf übersteigt 12 Kilowatt(kW)

Hierbei dürfen unter anderem auch WIR als Sachverständige, nach den anerkannten Richtlinien des Fachverband für Gebäude und Klima e.V.,  energetische Inspektionen durchführen.


Inspektion von Klimaanlagen

Hintergrund der Verordnung ist die Überprüfung, der vorhandenen Anlagentechnik auf Zustand und Energieeffizienz. Hierzu prüfen wir die Komponenten Ihrer Anlagen deren Wirkungsgrad und im Anschluss daran, ob die ordnungsgemäße Verwendung bzw. ob ein Leistungsüberschuss (Überdimensionierung) vorliegt. Insbesondere Anlagen aus den 80/90-er Jahren sind mit Sicherheitszuschlägen ausgelegt worden, sodass über Jahre hinweg der optimale Betriebspunkt nie erreicht wurde.

Bei der energetischen Inspektion prüfen wir ebenfalls, ob die Einstellung der Klimaanlage den Sollwerten für die Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen entspricht. Insbesondere, wenn ein Raum inzwischen anders genutzt wird oder anders belegt ist, muss der Sachverständige die Klimaanlage überprüfen. Bei der Inspektion muss er feststellen, ob die wesentlichen Komponenten der Klimaanlage der vorgeschriebenen Effizienzgrad erreichen.

Abschlussbericht:

Die Ergebnisse aus der Inspektion werden schriftlich zusammengefasst. Der Bericht wird – samt kurzen persönlicher Präsentation mit Ansätzen für eine Verbesserung der energetischen Qualität der Klimaanlage – dem Betreiber ausgehändigt.


In der nachfolgenden Liste finden Sie die Fristen für die energetische Inspektion nach EnEV 2014 zusammengestellt. 




Wann wurde die Klimaanlage
in Betrieb genommen? bzw.
Wann wurden wesentliche Anlagen-Bauteile erneuert?



jünger als 12 Jahre

Erstinspektion fällig 

Folgeinspektion fällig

1.10.2003 oder früher

Im zehnten Jahr ab der Inbetrieb-nahme oder der wesentlichen Erneuerung

Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion

zwischen 20 und 12 Jahre



1.10.1995 bis 30.09.2003

Innerhalb von 6 Jahren ab 1.10.2007, d. h. bis spätestens 30.09.2013

Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion

zwischen 20 und 28 Jahre



1.10.1987 und 30.09.1995

Innerhalb von 4 Jahren ab 1.10.2007, d. h. bis spätestens 30.09.2011

Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion

älter als 28 Jahre !?



30.09.1987 oder früher


Innerhalb von 2 Jahren ab 1.10.2007, d. h. bis spätestens 30.09.2009

Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion














 

 

 

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  Letzter Eintrag: 25.02.23

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